A. GELTUNG DER BEDINGUNGEN, ANGEBOTE

1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Lieferung verzinkter Teile und bearbeiteten Betonstahls. Sie gelten nur für Rechtsgeschäfte, die wir mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen abschließen; für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gelten diese Lieferbedingungen nicht.

Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt werden. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern diese
Bedingungen dem Kunden bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt nicht schon durch die Annahme unseres Angebotes, sondern erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

Vereinbarungen und sonstige Erklärungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und/oder sonstige Erklärungen zur Eigenschaft und zur Verwendbarkeit der zu liefernden Ware, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Für Werksleistungen gelten in Ergänzung zu diesen Bedingungen die Bestimmungen der VOB/B neuester Fassung.

B. PREISE

1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Sämtliche

Preisangaben verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

2. Die Lieferung zur Verwendungsstelle durch unsere Fahrzeuge setzt eine mit LKW gut und ebenerdig befahrbare Baustelle voraus. Wir sind berechtigt, für die Lieferung einen von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden Betrag zu berechnen. Wartezeiten werden zum ortsüblichen Satz berechnet.

3. Sämtliche Preise und Aufpreise basieren auf der Lieferung des gesamten für die Bewehrung erforderlichen Betonstahls und Zubehörs. Die Herausnahme einzelner Positionen sowie Änderungen in den Verlegeplänen und Stahllisten berechtigen uns zur Anpassung der Preise entsprechend unserer Kalkulation.

4. Bei Anschlussaufträgen besteht keine Bindung an frühere Preislisten.

5. Die Aufpreise für die Bearbeitung von Betonstabstahl gemäß den entsprechenden Listen gelten für mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bearbeiteten Betonstabstahl gemäß DIN 488 / DIN 1045 bzw. bauaufsichtlicher Zulassung geschnitten, gewogen, gebündelt und positioniert aus normalen Lagerlängen von 12 bis 14 m in Transportbreiten von nicht mehr als 2,20 m.

Für Fertigteilbewehrung sowie für Aufbiegungen über 2,20 m Aufbiegungshöhe und Sonderbewehrungen werden die Aufpreise
nach Vorlage der entsprechenden Biegepläne berechnet.

Die Preise für Betonstahlmatten enthalten keine Schneid- und Biegekosten, soweit in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei der Abrechnung von bearbeiteten Lagermatten wird jeweils das komplette Gewicht der Matte, bei Listenmatten das vom Hersteller errechnete Mattengewicht zugrunde gelegt. Verschnitt geht zu Lasten des Käufers.

6. Bei Rechnungen mit einem Netto-Warenwert bis zu 50,00 € werden 6,00 € Bearbeitungskosten berechnet.

C. ZAHLUNG UND VERRECHNUNG

1. Zahlungen sind sofort nach Lieferung bzw. nach Abnahme der Ware fällig. Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein; lässt sich der Rechnungszugang nicht feststellen, entsteht der Verzug 30 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme.

Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Die Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen. Skonti werden nur nach Vereinbarung gewährt und setzen voraus, dass sich der Kunde nicht mit der Erfüllung anderer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Verzug befindet.

3. Die Zahlung mit Wechseln bedarf unserer Zustimmung und erfolgt erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Kunde.

4. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir insbesondere berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar vom Tag der Fälligkeit an.

Die Höhe der Fälligkeitszinsen / Verzugszinsen richtet sich nach §§ 288, 247 BGB und beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro angefangenem Monat. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Wir sind berechtigt, für Mahnungen eine Gebühr von 10,00 € je Mahnung zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu berechnen.

5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Dies gilt insbesondere, wenn unser Warenkreditversicherer seine Deckungszusagen zurückführt oder streicht. Wir sind ferner berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen und die Ermächtigung gemäß Buchstabe E, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und die Kaufpreisforderungen einzuziehen, zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

D. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN, LIEFERFRISTEN UND -TERMINE

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zur Lieferzeit sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden, soweit solche Vorausleistung des Kunden vereinbart ist oder dem
Handelsbrauch entspricht.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder von dem Kunden abgeholt werden soll.

4. Höhere Gewalt und ihr gleichstehende unvorhersehbare Ereignisse einschl. Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und hoheitliche Maßnahmen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht.

E. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunde steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunde zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben,
wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Kunde ist berechtigt, Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Nummer 3 Absatz 5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab.

F. GÜTE, MASSE UND GEWICHTE

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit begründen
keine Rechte über die normalen Mängelansprüche hinaus, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beschaffenheitsgarantie; dies gilt genauso für Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE-, GS- oder Ü-Zeichen.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen, o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

G. ABHOLUNG

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.

H. VERSAND, TEILLIEFERUNG, FORTLAUFENDE AUSLIEFERUNG

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften auf den Kunden über.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden; sie werden nicht zurückgenommen.

6. Wir sind zu Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

8. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

9. Die Kranabladung vom LKW erfolgt nur auf gewachsenem oder befestigtem Boden. Für Weisungen des Kunden oder seiner Leute in Bezug auf An- und Abfahrwege und Entladung des LKW (z. B. auf Decken, Balkone oder Dächer) trägt der Käufer die alleinige Verantwortung und Gefahr.

10. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kunden nach eigenem Ermessen in begründeten Einzelfällen solche Versicherungen einzudecken.

I. MÄNGELANSPRÜCHE

1. Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung (§§ 377,381 HGB) untersuchen und uns eventuelle Mängel anzeigen. Bei Unterlassen der Anzeige gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war nicht erkennbar.

2. Zeigt sich später ein bei der ursprünglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden, anderenfalls gilt auch die Ware insoweit als genehmigt.

3. Unabhängig davon müssen Mängel spätestens innerhalb von einem Jahr seit Ablieferung geltend gemacht werden.

4. Nach Anzeige eines Mangels muss uns der Kunde unverzüglich Gelegenheit geben, uns hiervon zu überzeugen; ist er hierzu trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht bereit, entfallen seine Mängelansprüche ersatzlos.

5. Werden Mängel gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 rechtzeitig angezeigt und erhalten wir Gelegenheit zur Überprüfung, sind wir berechtigt und verpflichtet, eine Nacherfüllung durchzuführen. Hierfür stehen uns zwei Versuche zu. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nicht insbesondere aus
der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Schadenersatz kann nicht gefordert werden, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich des Transports tragen wir, wenn und soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt.

6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – zum Beispiel so genanntes IIa Material – stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solchen, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.

J. SONSTIGE HAFTUNG

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; wir haften in diesem Umfang nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Wenn wir außerhalb unserer Vertragsleistungen beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.

K. VERJÄHRUNG

Soweit nicht anders vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden uns gegenüber aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware zustehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
Abweichend hiervon gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen

Wenn Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung ein Bauwerk oder eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, sowie

Bei Haftung aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

L. RÜCKNAHME

Außerhalb unserer Gewährleistung nehmen wir Ware nur nach entsprechender Vereinbarung zurück. Der Warenwert wird abzüglich einer Kostenpauschale von 20 v. H. gutgeschrieben. Eine Barerstattung erfolgt nicht. Sonderanfertigungen und für den Kunden beschaffte Ware werden keinesfalls zurückgenommen.

M. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSORT UND ANZUWENDENDES RECHT

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt.

Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Internationales Einheitsrecht, insbesondere das UN-Kaufrecht, kommt nicht zur Anwendung.

N. DATENSCHUTZHINWEIS

Hinweis gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz; Die Daten werden gespeichert.

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C.A. Weber

Carl-August-Weber-Straße 3
55543 Rüdesheim
T: 0671- 2154670
F: 0671- 21546720

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Montag – Donnerstag:

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13:00 Uhr – 16:15 Uhr

Freitag:

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13:00 Uhr – 15:00 Uhr

 

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Montag – Donnerstag:

08:00 Uhr – 12:00 Uhr und

13:00 Uhr – 14:30 Uhr

Freitag:

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

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